OLG Hamm, Beschluss vom 9.4.2002, Az. 10 W 1/02

Quelle: AgrarR / AUR 2003, 127

Sachverhalt in Kürze:

Dem Übernehmer wurde der Hof mit Übergabevertrag übertragen, eine Genehmigung des Landwirtschaftsgerichts lag vor.

Später machten die weichenden Erben Nachabfindungsansprüche gegen den Übernehmer / Hoferben geltend: Dieser verteidigte sich damit, dass zum Zeitpunkt der Hofübergabe kein Hof im Sinne der Höfeordnung vorgelegen habe.

aus den Entscheidungsgründen:

Einwand des Übernehmers erfolglos, weil die Genehmigung des Landwirtschaftsgerichts in Rechtskraft erwächst.