OLG Oldenburg, Beschluss vom 23.03.2006, Az. 10 W 33/06

Quelle: AUR 2007, 101

Themenkreis: Abzugspositionen vom Erlös aus der Veräußerung

aus den Entscheidungsgründen:

  • nach § 13 Abs. 5 S. 1 HöfeO sind vom Bruttoerlös auch Steuern als öffentliche Abgaben abzugsfähig;
  • vom Bruttoerlös der nachabfindungspflichtigen Veräußerung von Grundstücken sind die Einkommensteuern des Hoferben abzuziehen, die aus den bei der Veräußerung realisierten Entnahmegewinnen resultieren
  • auch Steuerberatungskosten, die durch eine nachabfindungspflichtige Veräußerung verursacht werden können als Abzug aus Billigkeitsgesichtspunkten (§ 13 Abs. 5 S. 4 HöfeO) abgezogen werden