Quelle: AUR 2007, 101
Themenkreis: Abzugspositionen vom Erlös aus der Veräußerung
aus den Entscheidungsgründen:
- nach § 13 Abs. 5 S. 1 HöfeO sind vom Bruttoerlös auch Steuern als öffentliche Abgaben abzugsfähig;
- vom Bruttoerlös der nachabfindungspflichtigen Veräußerung von Grundstücken sind die Einkommensteuern des Hoferben abzuziehen, die aus den bei der Veräußerung realisierten Entnahmegewinnen resultieren
- auch Steuerberatungskosten, die durch eine nachabfindungspflichtige Veräußerung verursacht werden können als Abzug aus Billigkeitsgesichtspunkten (§ 13 Abs. 5 S. 4 HöfeO) abgezogen werden