OLG Köln, Beschluss vom 10.02.2009, Az. 23 Wlw 12/08

Problemkreis: vorsorglich abgegebene Hoferkläung des Eigentümers

1. Sachverhalt (verkürzt)

Der Antragsteller ist Eigentümer einer Hofstelle mit weiterem Grundbesitz. Im Grundbuch ist weder ein positiver noch ein negativer Hofvermerk eingetragen.

Die landwirtschaftliche Besitzung hat eine Hofstelle und einen Wirtschaftswert von mehr als 10.000 EUR, erfüllt daher objektiv die Voraussetzungen eines Hofes im Sinne der Höfeordnung.

Der Eigentümer gibt gegenüber dem Landwirtschaftsgericht die Erklärung ab, dass die landwirtschaftliche Besitzung kein Hof im Sinne der Höfeordnung sein solle. Das lehnt das Landwirtschaftsgericht ab, weil kein (positiver) Hofvermerk eingetragen sei: Das Landwirtschaftsgericht ist der Auffassung, es genüge, wenn die (jetzt abgegebene) negative Hoferklärung zu den Grundakten genommen werde.

2. Entscheidungsgründe (vekürzt)

– um sicherzustellen, dass für eine landwirtschaftliche Besitzung ggf. kraft Gesetzes ein Hofvermerk eingetragen wird, kann der Eigentümer einer landwirtschaftlichen Besitzung auch vorsorglich eine negative Hoferklärung abgeben

– der Eigentümer der landwirtschaftlichen Besitzung hat ein Rechtsschutzinteresse daran, dass die negative Hoferklärung im Grundbuch eingetragen wird; die bloße Aufbewahrung der negativen Hoferkärung in der Grundakte bietet weniger Klarheit