OLG Oldenburg, Beschluss vom 15.08.2008, Az. 10 W 2/08

Quelle: olg-ol.niedersachsen.de

Problemkreis: Nachabfindung, Windkraftanlagen

zwischenzeitlich bestätigt vom BGH, Beschl. vom 24.04.2009, Az. 21/08

1. Sachverhalt (verkürzt)

1997 verstirbt der Erblasser und Hoferbin wird eine seiner beiden Töchter. Die Gemeinde weist ein Sondergebiet für Windernergie auf ca. 56 ha Fläche und für insgesamt 6 WKA aus (Windpark). Davon sind etwa 12,7 ha Fläche im Eigentum der Hoferbin. Die Hoferbin schließt im Jahre 2001 einen Nutzungsvertrag mit dem Anlagenbetreiber des Windparks. Dieser Nutzungsvertrag sieht u.a. vor

  • eine Vergütung für den Standort der WKA inkl. Wegefläche (rd. 3.800 qm)
  • eine Vergütung für die Windeinzugsfläche.

Auf der "Windeinzugsfläche" darf die Hoferbin laut Vertrag keine weiteren Bauwerke errichten und Gehölze anpflanzen, die den Betrieb der WKA beeinträchtigen könnten. Ansonsten ist eine landwirtschaftliche Nutzung zulässig.

2. Entscheidungsgründe (auszugsweise)

Das OLG hat der weichenden Erbin einen Anspruch auf Nachabfindung bzgl. der "Standortpacht" sowie auch der Vergütung für die Wineinzugsfläche zugesprochen (§ 13 Abs. 4 lit. b HöfeO).

Die Entscheidung ist jetzt rechtskräftig bzw. durch den BGH (s.o.) bestätigt. Zuletzt war zwischen den Parteien wohl nur noch streitig, ob die Vergütung für die Windeinzugsfläche eine Nachabfindungspflicht auslöst, zumal diese Fläche weiterhin landwirtschaftlich genutzt werden kann, wenn auch mit Beschränkungen.