HöfeO, § 14 Stellung des überlebenden Ehegatten
§ 14 Stellung des überlebenden Ehegatten
(1) Dem überlebenden Ehegatten des Erblassers steht, wenn der Hoferbe ein Abkömmling des Erblassers ist, bis zur Vollendung des fünfundzwanzigsten Lebensjahres des Hoferben die Verwaltung und Nutznießung am Hof zu. Dieses Recht kann
a) der Eigentümer Weiterlesen [...]