Veräußert der Hoferbe innerhalb von 20 Jahren nach dem Erbfall den ganzen Hof oder Teile des Hofes und reinvestiert den Erlös nicht wieder in den landwirtschaftlichen Betrieb, so steht den weichenden Erben ein Anspruch zu auf Beteiligung an dem Erlös zu (§ 13 Abs. 1 HöfeO) entsprechend seinem Anteil am Hofeswert.
Findet die Veräußerung nach mehr als 10 Jahren statt, so sind von dem für die Nachabfindung der weichenden Erben relevanten Erlös zugunsten des Hoferben vorab 25 % abzuziehen (§ 13 Abs. 5 Satz 5 HöfeO). Bei einer Veräußerung nach mehr als 15 Jahren sind vom Erlös – vorab – 50 % abzuziehen.
Dieser weitere Anspruch des weichenden Erben wird in der Praxis häufig (kurz) als „Nachabfindung“ oder „Nachabfindungsanspruch“ bezeichnet. In Anlehnung an die Überschrift des § 13 HöfeO wird der Anspruch auch als „Abfindungsergänzung“ bezeichnet.