§ 5 Gesetzliche Hoferbenordnung
Wenn der Erblasser keine andere Bestimmung trifft, sind als Hoferben kraft Gesetzes in folgender Ordnung berufen:
1. die Kinder des Erblassers und deren Abkömmlinge,
2.… weiterlesen
Wenn der Erblasser keine andere Bestimmung trifft, sind als Hoferben kraft Gesetzes in folgender Ordnung berufen:
1. die Kinder des Erblassers und deren Abkömmlinge,
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