HöfeO, §§ 5, 6; Gesetzliche Hoferbenordnung (etc.)
§ 5 Gesetzliche Hoferbenordnung
Wenn der Erblasser keine andere Bestimmung trifft, sind als Hoferben kraft Gesetzes in folgender Ordnung berufen:
1. die Kinder des Erblassers und deren Abkömmlinge,
2. der Ehegatte des Erblassers,
3. die Eltern des Erblassers, wenn der Hof von ihnen oder aus Weiterlesen [...]