Archiv der Kategorie: Nachabfindung

OLG Oldenburg, Beschluss vom 23.03.2006, Az. 10 W 33/06

Quelle: AUR 2007, 101

Themenkreis: Abzugspositionen vom Erlös aus der Veräußerung

aus den Entscheidungsgründen:

  • nach § 13 Abs. 5 S. 1 HöfeO sind vom Bruttoerlös auch Steuern als öffentliche Abgaben abzugsfähig;
  • vom Bruttoerlös der nachabfindungspflichtigen Veräußerung von Grundstücken sind die Einkommensteuern des Hoferben abzuziehen, die aus den bei der Veräußerung realisierten Entnahmegewinnen resultieren
  • auch Steuerberatungskosten, die durch eine nachabfindungspflichtige Veräußerung verursacht werden können als Abzug aus Billigkeitsgesichtspunkten (§ 13 Abs.
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OLG Oldenburg, Beschluss vom 8.7.2004 Az. 10 W 15/03

Quelle: RdL 2004, 301; AgrarR / AUR 2005, 57

Themenkreis: Reinvestition, Gleichwertigkeit von verkauftem und erworbenem Grundstück

Sachverhalt in Kürze

Hoferbe hat bereits einen Hof Z und erbt einen weiteren Hof S hinzu; beide Höfe werden „vereinigt“ im Grundbuch zu Hof Z

Später verkauft Hoferbe Grundstücke vom ehemaligen Hof S, erwirbt aber „Ersatzgrundstücke“ hinzu, die dem neuen Hof zugeschriebenwerden;

aus den Gründen:

  • die Veräußerung des Grundstücks von Hof S und der spätere Erwerb eines Grundstücks für den Hof Z stehen dem Reinvestitionsprivileg des Hoferben zum Ausschluss der Nachabfindung der weichenden Erben des Hofes S nicht entgegen; anders wäre das zu beurteilen, wenn der Hoferbe „rechtsmißbräulich“ gehandelt hätte (hier vom Gericht verneint)
  • Vom Reinvestitionsprivileg des Hoferben werden aber nur gleichwertige Ersatzgrundstücke erfasst; sind die hinzuerworbenen Grundstücke höherwertig, so ist der höhere Wert auszugleichen; dazu sind hier die Einheitswertbescheide der beiden vereinigten Höfe sowie die Einheitswerte der veräußerten und hinzuerworbenen Grundstücke zu betrachten
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OLG Oldenburg, Beschluss vom 8.5.2003, Az. 10 W 31/01

Quelle: RdL 2004, 265; AgrarR / AUR 2005, 53

Themenkomplex: Grundstücksveräußerungen zur Schuldentilgung

aus den Gründen:

  • Veräußert der Hoferbe Grundstücke, um damit Verbindlichkeiten zu tilgen, schafft damit aber keine nachhaltige Existenzsicherung des Betriebes, so kann den weichenden Erben ein Anspruch auf Nachabfindung zustehen.
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OLG Hamm, Beschluss vom 9.4.2002, Az. 10 W 1/02

Quelle: AgrarR / AUR 2003, 127

Sachverhalt in Kürze:

Dem Übernehmer wurde der Hof mit Übergabevertrag übertragen, eine Genehmigung des Landwirtschaftsgerichts lag vor.

Später machten die weichenden Erben Nachabfindungsansprüche gegen den Übernehmer / Hoferben geltend: Dieser verteidigte sich damit, dass zum Zeitpunkt der Hofübergabe kein Hof im Sinne der Höfeordnung vorgelegen habe.… weiterlesen