Die Höfeordnung (HöfeO) enthält für die Errichtung einer letztwilligen Verfügung, also ein Testament oder einen Erbvertrag, keine besonderen Regelungen. Der Erblasser kann also nach den allgemeinen Regeln des Erbrechts des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ein Testament errichten (privatschriftlich oder notariell) oder einen notariell zu beurkundenden Erbvertrag mit dem Hoferben schließen.… weiterlesen