§ 14 Stellung des überlebenden Ehegatten
(1) Dem überlebenden Ehegatten des Erblassers steht, wenn der Hoferbe ein Abkömmling des Erblassers ist, bis zur Vollendung des fünfundzwanzigsten Lebensjahres des Hoferben die Verwaltung und Nutznießung am Hof zu.… weiterlesen
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Absicherung des Ehegatten
1. Rechtsstellung des überlebenden Ehegatten nach der Höfeordnung
§ 14 der Höfeordnung befasst sich ausschließlich mit der Rechtsstellung des überlebenden Ehegatten. Regelmäßig steht der Hof im Alleineigentum eines Ehegatten und der andere Ehegatte ist „eingeheiratet“.… weiterlesen