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HöfeO, § 13 Nachabfindung

§ 13 Ergänzung der Abfindung wegen Wegfalls des höferechtlichen Zwecks

(1) Veräußert der Hoferbe innerhalb von zwanzig Jahren nach dem Erbfall den Hof, so können die nach § 12 Berechtigten unter Anrechnung einer bereits empfangenen Abfindung die Herausgabe des erzielten Erlöses zu dem Teil verlangen, der ihrem nach dem allgemeinen Recht bemessenen Anteil am Nachlaß oder an dessen Wert entspricht.… weiterlesen

OLG Oldenburg, Beschluss vom 23.03.2006, Az. 10 W 33/06

Quelle: AUR 2007, 101

Themenkreis: Abzugspositionen vom Erlös aus der Veräußerung

aus den Entscheidungsgründen:

  • nach § 13 Abs. 5 S. 1 HöfeO sind vom Bruttoerlös auch Steuern als öffentliche Abgaben abzugsfähig;
  • vom Bruttoerlös der nachabfindungspflichtigen Veräußerung von Grundstücken sind die Einkommensteuern des Hoferben abzuziehen, die aus den bei der Veräußerung realisierten Entnahmegewinnen resultieren
  • auch Steuerberatungskosten, die durch eine nachabfindungspflichtige Veräußerung verursacht werden können als Abzug aus Billigkeitsgesichtspunkten (§ 13 Abs.
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OLG Oldenburg, Beschluss vom 8.7.2004 Az. 10 W 15/03

Quelle: RdL 2004, 301; AgrarR / AUR 2005, 57

Themenkreis: Reinvestition, Gleichwertigkeit von verkauftem und erworbenem Grundstück

Sachverhalt in Kürze

Hoferbe hat bereits einen Hof Z und erbt einen weiteren Hof S hinzu; beide Höfe werden „vereinigt“ im Grundbuch zu Hof Z

Später verkauft Hoferbe Grundstücke vom ehemaligen Hof S, erwirbt aber „Ersatzgrundstücke“ hinzu, die dem neuen Hof zugeschriebenwerden;

aus den Gründen:

  • die Veräußerung des Grundstücks von Hof S und der spätere Erwerb eines Grundstücks für den Hof Z stehen dem Reinvestitionsprivileg des Hoferben zum Ausschluss der Nachabfindung der weichenden Erben des Hofes S nicht entgegen; anders wäre das zu beurteilen, wenn der Hoferbe „rechtsmißbräulich“ gehandelt hätte (hier vom Gericht verneint)
  • Vom Reinvestitionsprivileg des Hoferben werden aber nur gleichwertige Ersatzgrundstücke erfasst; sind die hinzuerworbenen Grundstücke höherwertig, so ist der höhere Wert auszugleichen; dazu sind hier die Einheitswertbescheide der beiden vereinigten Höfe sowie die Einheitswerte der veräußerten und hinzuerworbenen Grundstücke zu betrachten
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OLG Oldenburg, Beschluss vom 8.5.2003, Az. 10 W 31/01

Quelle: RdL 2004, 265; AgrarR / AUR 2005, 53

Themenkomplex: Grundstücksveräußerungen zur Schuldentilgung

aus den Gründen:

  • Veräußert der Hoferbe Grundstücke, um damit Verbindlichkeiten zu tilgen, schafft damit aber keine nachhaltige Existenzsicherung des Betriebes, so kann den weichenden Erben ein Anspruch auf Nachabfindung zustehen.
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OLG Hamm, Beschluss vom 9.4.2002, Az. 10 W 1/02

Quelle: AgrarR / AUR 2003, 127

Sachverhalt in Kürze:

Dem Übernehmer wurde der Hof mit Übergabevertrag übertragen, eine Genehmigung des Landwirtschaftsgerichts lag vor.

Später machten die weichenden Erben Nachabfindungsansprüche gegen den Übernehmer / Hoferben geltend: Dieser verteidigte sich damit, dass zum Zeitpunkt der Hofübergabe kein Hof im Sinne der Höfeordnung vorgelegen habe.… weiterlesen