Quelle: RdL 2004, 301; AgrarR / AUR 2005, 57
Themenkreis: Reinvestition, Gleichwertigkeit von verkauftem und erworbenem Grundstück
Sachverhalt in Kürze
Hoferbe hat bereits einen Hof Z und erbt einen weiteren Hof S hinzu; beide Höfe werden „vereinigt“ im Grundbuch zu Hof Z
Später verkauft Hoferbe Grundstücke vom ehemaligen Hof S, erwirbt aber „Ersatzgrundstücke“ hinzu, die dem neuen Hof zugeschriebenwerden;
aus den Gründen:
- die Veräußerung des Grundstücks von Hof S und der spätere Erwerb eines Grundstücks für den Hof Z stehen dem Reinvestitionsprivileg des Hoferben zum Ausschluss der Nachabfindung der weichenden Erben des Hofes S nicht entgegen; anders wäre das zu beurteilen, wenn der Hoferbe „rechtsmißbräulich“ gehandelt hätte (hier vom Gericht verneint)
- Vom Reinvestitionsprivileg des Hoferben werden aber nur gleichwertige Ersatzgrundstücke erfasst; sind die hinzuerworbenen Grundstücke höherwertig, so ist der höhere Wert auszugleichen; dazu sind hier die Einheitswertbescheide der beiden vereinigten Höfe sowie die Einheitswerte der veräußerten und hinzuerworbenen Grundstücke zu betrachten
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