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HöfeO, § 1, Begriff des Hofes

(1) Hof im Sinne dieses Gesetzes ist eine im Gebiet der Länder Hamburg, Niedersachsen,Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein belegene land- oder forstwirtschaftliche Besitzung mit einer zu ihrer Bewirtschaftung geeigneten Hofstelle, die im Alleineigentum einer natürlichen Person oder im gemeinschaftlichen Eigentum von Ehegatten (Ehegattenhof) steht oder zum Gesamtgut einer fortgesetzten Gütergemeinschaft gehört, sofern sie einen Wirtschaftswert von mindestens 10.000 Euro hat.weiterlesen

OLG Hamm, Beschluss vom 5.11.2002, Az. 10 W 10/02

Quelle: RdL 2004, 153

Ergebnis: Hofeigenschaft bejaht / nicht weggefallen

Sachverhalt in Kürze:

5 ha Hof, Grundstück der Hofstelle wird veräußert und eine Gaststätte wird errichtet auf hofzugehörigem Grundstück; verpachtete Flächen werden zur Pensionspferdehaltung genutzt

aus den Entscheidungsgründen:

  • Betrieb als landwirtschaftlicher Nebenerwerb mit Pensionspferdehaltung ist Landwirtschaft im Sinne der HöfeO
  • Verlust der Hofeigenschaft ist auch durch Übertragung der Hofstelle und anschließende Errichtung einer Gaststätte nicht verloren gegangen, da der Hofvermerk noch eingetragen blieb (§ 1 Abs.
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BGH Beschluss vom 13.05.1995, Az. V BLw 20/81

Quelle: NJW-RR 1995, 1156; AgrarR/AUR 1995, 235, ZEV 1996, 74

Themenkreis: Wegfall der Hofeigenschaft außerhalb des Grundbuches

aus den Entscheidungsgründen des BGH (auszugsweise; Hervorhebungen durch den Verfasser)

"Die Frage nach der Betriebseinheit – ihres Bestandes oder Wegfalls – läßt sich nicht isoliert an einer Tatsache festmachen.… weiterlesen