BGH, Beschl. vom 24.04.2009, Az. BLw 21/08

Vorstinstanzen: OLG Oldenburg / AG-Landwirtschaftsgericht Bersenbrück

Problemkreis: Windenergienutzung, Überlassung von Flächen an Betreiber zur Gewinnung von Windenergie

1.  Sachverhalt (verkürzt)

Die Hoferbin überlässt eine lw. Nutzfläche einem Betreiber zur Gewinnung von Windenergie. Sie überlässt die Fläche für den Standort, die Zuwegung und zum Verlegen der Leitungen und darüber hinaus verpflichtet sie sich, auf der Fläche um die WKA keine Bauwerke zu errichten, keine schnellwüchsigen Gehölze anzupflanzen.

Eine weichende Erbin verlangt die Nachabfindung bzw. Abfindungsergänzung aus dem Erlös.

2. Entscheidungsgründe (auszugsweise)

– das Zurverfügungstellen von Flächen gegen Entgelt stellt eine Nutzung im Sinne des § 13 Abs. 4 HöfeO dar und kann einen Anspruch auf Abfindungsergänzung auslösen

– die Nutzung von Flächen zur Gewinnung von Windenergie ist keine "Landwirtschaft" bzw.  landwirtschaftliche Nutzung; Landwirtschaft im Sinne der HöfeO ist nur die Bodenbewirtschaftung und die mit der Bodenbewirtschaftung verbundene Tierhaltung (…); jedenfalls wird die Fläche bei der Gewinnung von Windenergie nur als Produktionsstätte genutzt und nicht – wie z.B. bei der Erzeugung von Energie aus Biogas oder dem Verbrennen von Holz – zur Pflanzenproduktion für die anschließende Energiegewinnung

– der Wegfall des höferechtlichen Zwecks kommt nicht nur in den Fällen in Betracht, in denen der Hoferbe den Hof (insgesamt) oder Teile des Hofes der landwirtschaftlichen Nutzung vollständig entzieht,
sondern auch dann wenn die landwirtschaftliche Nutzung neben der nichtlandwirtschtlichen Nutzung (Windenergie) möglich bleibt

– für die Höhe der Abfindungsergänzung ist der gesamte Erlös maßgebend