BGH Beschluss vom 13.05.1982, Az. V BLw 20/81

Quelle: NJW 1982, 2665; BGHZ 84,78

Themenkreis: Wegfall der Hofeigenschaft außerhalb des Grundbuches

aus den Entscheidungsgründen des BGH (auszugsweise):

1.
Nach Maßgabe des § 1 Abs. 3 S. 2 HöfeO führt das Fehlen einer zur Bewirtschaftung geeigneten Hofstelle nur unter der weiteren Voraussetzung zum Wegfall der  Hofeigenschaft, dass der Hofvermerk im Grundbuch gelöscht wird

Anmerkung des Verfassers:
Der Hofvermerk war im vorliegenden Fall laut Tatbestand des BGH’s nicht gelöscht: Der Erblasser hatte vor seinem Tode noch die Hofstelle verkauft, allerdings war zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers die Grundbuchumschreibung und damit die Eigentumsübertragung auf die Käuferin noch nicht erfolgt.

2.
Die Hofeigenschaft kann auch entfallen, wenn zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers keine landwirtschaftliche Besitzung mehr vorhanden ist.

"Der Begriff der landwirtschaftlichen Besitzung setzt mehr als den Besitz einzelner landwirtschaftlicher Grundstücke voraus; er erfordert eine wirtschaftliche Einheit, zu der außerdem in der Regel eine Hofstelle hinzukommen muss (BGHZ 8, 109, 115 = NJW 1953, 342 m.w.Nach.)"

Anmerkung des Verfassers:
Die Entscheidung ist – soweit ersichtlich – die erste grundlegende Entscheidung des BGH zum Wegfall der Hofeigenschaft außerhalb des Grundbuches nach Inkrafttreten der im Jahre 1976 novellierten Höfeordnung. Die Ausführungen zum Wegfall der "landwirtschaftlichen Besitzung" werden auch heute noch grundlegend für die rechtliche Beurteilung herangezogen. In den folgenden Jahren hat die Rechtsprechung die Kriterien noch "verfeinert", unter denen die Hofeigenschaft entfällt oder entfallen kann