BGH Beschluss vom 13.05.1995, Az. V BLw 20/81

Quelle: NJW-RR 1995, 1156; AgrarR/AUR 1995, 235, ZEV 1996, 74

Themenkreis: Wegfall der Hofeigenschaft außerhalb des Grundbuches

aus den Entscheidungsgründen des BGH (auszugsweise; Hervorhebungen durch den Verfasser)

"Die Frage nach der Betriebseinheit – ihres Bestandes oder Wegfalls – läßt sich nicht isoliert an einer Tatsache festmachen. Ihre Beantwortung erfordert vielmehr eine Gesamtwürdigung aller in Betracht kommenden Tatsachen , wie sie das Beschwerdegericht auch vorgenommen hat. Nicht ausgeklammert werden kann dabei die Eignung der Hofstelle, die zwar für sich betrachet eine Sonderregelung in § 1 Abs. 3 S. 2 HöfeO erfahren hat, aber als Bestandteil des Hofbegriffes (§ 1 Abs. 1 HöfeO) und damit auch für die Frage nach der Betriebseinheit eine maßgebliche Rolle spielt. (…)"

"Es ist deshalb nicht zu beanstanden, daß das Beschwerdegericht den Zustand der Wirtschaftsgebäude als wichtiges Indiz für den Verlust der Hofeigenschaft wertet. Rechtlich fehlerfrei stellt es in diesem Zusammenhang auch nicht darauf ab, ob die verfallenen Wirtschaftsgebäude bautechnisch wieder hergerichtet werden können, sondern prüft aus betriebswirtschaftlicher Sicht, welchen Kapitaleinsatz dies erfordert und ob dieser Aufwand in wirtschaftlich sinnvoller Weise aus den Erträgen des Hofes bezahlt werden kann, ohne dessen Existenz in Frage zu stellen. (…)"

Ohne Rechtsverstoß bewertet das Beschwerdegericht die über Jahre hinweg dauernde Bewirtschaftungsaufgabe durch den Erblasser , das größtenteils fehlende Maschineninventar , das gänzliche Fehlen von lebendem und Feldinventar sowie die parzellierte Verpachtung von Hofland (…) als weitere wesentliche Indizien für das dauerhafte Fehlen einer landwirtschaftlichen Betriebseinheit."

"Rechtlich zutreffend beurteilt das Beschwerdegericht den Kostenaufwand auch objektiv und lösgelöst von der Person des in Frage kommenden Hoferben (…)"