Themenkreis: Verlust der Hofeigenschaft durch Hofaufgabeerklärung, Übergabevertrag
1. Sachverhalt (verkürzt)
Vor November 2004 gibt der Erblasser die Hofaufgabeerklärung gegenüber dem Landwirtschaftsgericht ab. Am 21.12.2004 wird der Hofvermerk im Grundbuch gelöscht.
Der Erblasser überträgt zwischenzeitlich mit Übergabevertrag vom 29.11.2004 einem Enkel den landwirtschaftlichen Grundbesitz und vereinbart, dass der Enkel den Hofvermerk bis zum 30.06.2005 wieder eintragen lassen muss.
Nachdem der Erblasser am 28.02.2006 verstarb, beantragt der Sohn des Erblasser die Feststellung, dass er gesetzlicher Hoferbe geworden sei. Er ist der Auffassung, der "Hofübergabevertrag" sei noch nicht wirksam bzw. schwebend unwirksam, weil eine Genehmigung des Landwirtschaftsgerichts nicht vorliegt. Ferner hält er den Übergabevertrag für nichtig oder sittenwidrig, weil absichtlich die Regelungen der Höfeordnung "umgangen" worden seien.
2. Entscheidungsgründe (verkürzt)
– Ausgangslage: Ursprünglich war ein Hof im Sinne der Höfeordnung vorhanden, da der Hofvermerk eingetragen war
– der Verlust der Hofeigenschaft trat rückwirkend mit dem Eingang der Erklärung beim Landwirtschaftsgericht ein, hier also nach Eingang der Erklärung beim Gericht und damit vor November 2004
– bei dem Übergabevertrag vom 29.11.2004 mit dem Enkel handelt es sich nicht um einen "Hofübergabevertrag", auf den die Regelungen der HöfeO anzuwenden wären; aus diesem Grunde ist auch keine Genehmigung des Landwirtschaftsgerichts zum Wirksamwerden des Übergabevertrages erforderlich
– der Übergabevertrag zwischen Erblasser u. Enkel sei nicht nichtig im Sinne des § 134 BGB (oder sittenwidrig nach § 138 BGB): Die zeitlich beschränkte Aufgabe der Hofeigenschaft lasse zwar vermuten, dass diese allein zu dem Zweck erfolgte, Schwierigkeiten aus der Anwendung der Höfeordnung – hier wohl Wirtschaftsfähigkeit des Enkels fraglich – zu "umgehen"; das sei aber legitim und stehe im Einklang mit dem seit 1976 geltenden fakultativen Höferecht nach der HöfeO.
– der Erblasser könne wirksam unter Geltung des Höferechts eingetretene Bindungen und Verpflichtungen nicht durch die Hofaufhebungserklärung beseitigen; hier war der Sohn aber nicht vom Erblasser zum Hoferben bestimmt worden, wie z.B. durch lebzeitige Übertragung der Bewirtschaftung; eine Bindung des Erblassers zugunsten des Sohnes nach den Regelungen der HöfeO war also nicht eingetreten