Unter diese Bezeichnung kann man in der Praxis verschiedene Szenarien fassen:
1. Der Sohn des Hofeigentümers ist Pächter des Betriebes und erfährt später nach dem Tod des Vaters, dass dieser seinen Bruder zum Hoferben eingesetzt hat.
2. Vater (= Hofeigentümer) und Sohn (= Pächter / Bewirtschafter) streiten sich und sind schließlich unversöhnlich zerstritten. Das Pachtverhältnis endet und der Vater verlängert das Pachtverhältnis nicht, sondern besteht auf einer Rückgabe des Betriebes, um diesen an einen Dritten zu verpachten.
3. Der Sohn ist noch nicht selbständiger Bewirtschafter / Pächter: Er hilft aber seit „Kindesbeinen“ an gegen Kost u. Logis und im Übrigen unentgeltlich auf dem Betrieb des Vaters mit in der Hoffnung und Erwartung, später einmal Hoferbe zu werden.
Der Vater setzt aber später zum Hoferben einen anderen ein, weil es z.B: vorher einmal zu einem heftigen Streit zwischen beiden gekommen war.
Gesteigert werden diese Szenarien noch dadurch, wenn der Hofanwärter Geld in den Hof investiert hat, z.B. in den Bau eines Stalles.
Aus Sicht des Hofanwärters stellen sich dann folgende Fragen:
1. Kann er evtl. doch noch Erbe des Hofes werden?
2. Wenn nicht, kann er neben Erb- und Pflichtteilsansprüchen wenigstens noch einen „Arbeitslohn“ für die zurückliegende Jahre erhalten und evtl. noch die Erstattung der von ihm in den Betrieb investierten Kosten geltend machen?
(… wird fortgesetzt / … to be continued)