Landwirtschaft – heute

Anhand der vom Bundesamt für Statistik veröffentlichten Zahlen zur Landwirtschaft, konkret anhand der Agrarstrukturerhebung 2016, lässt sich für das Landwirtschaftserbrecht folgendes ableiten. (Diese Statistiken können über www.destatis.de mit dem Suchbegriff Landwirtschaft einsehen.)

Im gesamten Bundesgebiet gab es 2016 insgesamt 275.392 landwirtschaftliche Betriebe. Davon wurden 244.630 Bettriebe in der Rechtsform des Einzelunternehmens geführt, was einem Anteil von 88,8 % entspricht. Damit dürfte zumindest in den „alten“ Bundesländern der „inhabergeführte“ Familienbetrieb nach wie vor die häufigste Betriebsform sein gegenüber den 2016 gezählten juristischen Personen (inkl. der GbRs) mit 30.762 Betrieben.

Allerdings ist zu beobachten, dass die Zahl der Nebenerwerbsbetriebe zunimmt: Nach der Agrarstrukturerhebung 2016 sollen 117.310 Betriebe im Vollerwerb und 127.320 Betriebe im Nebenerwerb bewirtschaftet worden sein. Die Vollerwerbsbetriebe und die juristischen Personen (als unterstellte Vollerwerbsbetriebe) kommen auf 148.072 Betriebe und damit einen Anteil von 53,8 % gegenüber den Nebenerwerbsbetrieben mit einem Anteil von 46,2 %.

Zum Strukturwandel der zurückliegenden Jahrzehnte ist ein Blick in die nachfolgend abrufbare Statistik lohnenswert.

lw-Betriebe-1960-2010

Aus der Statistik geht hervor, dass es 1960 noch etwa 1,5 Mio. aktive landwirtschaftliche Betriebe in Westdeutschland gegeben hat. 1980 waren es in Westdeutschland noch rd. 835.000 Betriebe, 1990 noch rd. 667.000 Betriebe. Im Jahr 2000 lag die Zahl der Betriebe im gesamten Bundesgebiet bei rd. 449.000 Betriebe. Bis 2010 reduzierte sich die Zahl der aktiven landwirtschaftlichen Betriebe auf rd. 299.000 Betriebe und damit um ein Drittel.

Die nicht mehr aktiv bewirtschafteten Betriebe werden – soweit ersichtlich – nicht statistisch erfasst, spielen aber in der Beratungspraxis und auch in der gerichtlichen und damit streitigen Auseinandersetzung durchaus eine Rolle. Viele der nicht mehr aktiv bewirtschafteten Betriebe sind häufig seit vielen Jahren verpachtet an einen anderen Landwirt, bevor sich beim Erbfall dann die Frage stellt, ob solche Betriebe noch zugunsten eines Erben durch die niedrigen Erb- und Pflichtteilsansprüche aus der HöfeO oder dem Landguterbrecht „privilegiert“ sein können.

Viele Betriebsinhaber dürften nach Einstellung der aktiven Bewirtschaftung den Weg scheuen, gegenüber dem Finanzamt die Betriebsaufgabe zu erklären, was zur Aufdeckung stiller Reserven und damit einer erheblichen steuerlichen Belastung führt. Damit sind diese nicht mehr aktiven Betriebe letztendlich ruhende Betriebe im Sinne des Steuerrechts, deren Pachteinnahmen steuerrechtlich immer noch der Einkunftsart „Land- und Forstwirtschaft“ zuzurechnen sind. Diese Betriebe stellen aber einen zunehmende Herausforderung für die Beratungspraxis dar, um nach Möglichkeit eine streitige Auseinandersetzung im Erbfall zu vermeiden. Das gilt auch, wenn diese Betriebe zu Lebzeiten im Wege der vorweggenommenen Erbfolge übertragen werden und sich der Übernehmer des Betriebes wohlmöglich in der trügerischen Ruhe glaubt, er sei mit der lebzeitigen Übergabe bereits einer Inanspruchnahme durch seine Geschwister entronnen.