OLG Celle, Beschluss vom 21.02.2005 – 7 W 85/04

Quelle: RdL 2006, 45

Problemkreis: Hofübergabevertrag und Zustimmungsvorbehalt bei Veräußerungen und Belastungen, Rückübertragungsklausel

1. Sachverhalt

Im Hofübergabevertrag / Übergabevertrag vereinbarten die Parteien ursprünglich, dass Veräußerungen und Belastungen der Grundstücke des Hofes nur mit Zustimmung des Hofübergebers zulässig seien: Im Falle der Zuwiderhandlung sollte der Hof zurückübertragen werden, der Rückübertragungsanspruch sollte durch eine Vormerkung im Grundbuch gesichert werden.

Das Landwirtschaftsgericht verweigerte die Genehmigung des Übergabevertrages, weil nach dessen Auffassung die Rückfallklausel den Hofübernehmer wirtschaftlich zu sehr einenge. Hiergegen legten die Parteien Beschwerde ein. Während des Beschwerdeverfahrens hoben die Parteien die Vereinbarung der Rückübertragung auf.

2. aus den Entscheidungsgründen

Das OLG Celle bestätigt die Auffassung des Landwirtschaftsgericht: Eine solche Klausel – Zustimmungsvorbehalt und Rückauflassung im Falle des Verstosses gegen den Zustimmungsvorbehalt – schränkt den Hofübernehmer zu sehr ein.

Der Hofübernhmer benötige ggf. Kredite für Investitionen, welche regelmäßig dinglich abgesichert werden zugunsten der finanzierenden Bank. Bei Spannungen zwischen dem Übergeber und Übernehmer sowie Krisensituationen wäre der Übernehmer immer auf die Zustimmung des Übergebers angewiesen, was sich ungünstig auf seine unternehmerischen Entscheidungen auswirken könne. Zudem "schrecke" im Falle der Eintragung der Rückauflassungsvormerkung eine Bank wohlmöglich zurück, dem Übernehmer einen Kredit zu geben. Die Rückfallklausel stehe demnach einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung entgegen.

Nachdem die Rückübertragungsklausel aufgehoben sei, sei der Übergabevertrag nunmehr genehmigungsfähig nach § 17 HöfeO und §§ 3, 9 GrdstVG.