OLG Hamm, Beschluss vom 27.04.2006, Az. 10 W 120/05

Quelle: AgrarR / AUR 2006, 391

Themenkreis: Hofeigenschaft – Verpachtung durch Erblasser an Dritten

Ergebnis: Hofeigenschaft nicht entfallen

1. Sachverhalt (in Kürze)

Der im Jahre 2002 verstorbene Erblasser gab 1987 die Bewirtschaftung seines rd. 54 ha großen Hofes (inkl. rd. 10 ha Wald) auf. Er verpachtete die Ackerflächen inkl. der Wirtschaftsgebäude an einen Landwirt. Das lebende Inventar veräußerte er und behielt nur noch teilweise totes Inventar.

1. Entscheidungsgründe (auszugsweise)

Das OLG kommt aufgrund der Ausführungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen zu dem Ergebnis, dass nur ein "ruhender Betrieb" vorliege und die Hofeigenschaft nicht entfallen sei: Die Hofeigenschaft wäre nur dann entfallen, wenn eine "endgültige Betriebsaufgabe" vorliege. Die Verpachtung allein führe nicht zu einem Verlust der Hofeigenschaft: Die Verpachtung sei erfolgt, als der Erblasser knapp 60 Jahre alt war und aus gesundheitlichen Gründen die Bewirtschaftung und zum Erhalt einer Berufsunfähigkeitsrente aufgegeben habe. Auf die Frage der Möglichkeit eines Wiederanspannens komme es daher nicht an.