OLG Hamm, Beschluss vom 27.05.2008, Az. 10 W 9/08

Themenkreis: Hofübergabevertrag und Vorbehalt des Nießbrauches am Hof

1. Sachverhalt (auszugsweise)

Hofübergeber und Hofübernehmer schließen einen Hofübergabevertrag.  Darin behält sich der Hofübergeber den Nießbrauch am Hof vor. Anschließend verpachtet er den Hof an den Hofübernehmer bzw. das früher bereits bestehende Pachtverhältnis wird auch nach Abschluss des Hofübergabevertrages fortgesetzt.

Anmerkung: Diese Form der Hofübergabe (Übertragung – Nießbrauchsvorbehalt – Pachtvertrag) wird in der Praxis auch als "Rheinische Hofübergabe" bezeichnet (vgl. Beitrag Übergabevertrag, Ziffer 3)

Das Landwirtschaftsgericht versagte dem Hofübergabevertrag die erforderliche Genehmigung: Das Gericht hatte rechtliche Bedenken, weil nach seiner Auffassung durch den Vorbehalt des Nießbrauchs eine Aushöhlung der Hoferbfolge vorliege, die gegen § 16 HöfeO verstoße; eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung sei nicht gewährleistet, weil sämtliche Einnahmen des Hofes beim Hofübergeber verblieben und der Hofübergeber daher wirtschaftlicher Eigentümer bleibe.

2. aus den Entscheidungsgründen

Der Vorbehalt des Nießbrauches stelle jedenfalls dann keine Aushöhlung der Hoferbfolge dar, wenn die ordnungsgemäße Bewirtschaftung des Hofes durch den Hofübernehmer nicht gefährdet wird. Der Vorbehalt des Nießbrauches stelle eine rechtlich zulässige Beschränkung der Hoferbfolge dar. Lediglich in seltenen Ausnahmefällen könne ein unzulässiger Ausschluss der Hoferbfolge vorliegen, z.B. wenn die Lebenserwartung des Nießbrauches wesentlich höher als die des Hoferben sei.

Ergebnis: In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt war der Vorbehalt des Nießbrauches zulässig. Folge: Die Genehmigung des Hofübergabevertrages war (aus diesem Grunde) nicht zu versagen