OLG Oldenburg, Beschluss vom 8.5.2003, Az. 10 W 31/01

Quelle: RdL 2004, 265; AgrarR / AUR 2005, 53

Themenkomplex: Grundstücksveräußerungen zur Schuldentilgung

aus den Gründen:

  • Veräußert der Hoferbe Grundstücke, um damit Verbindlichkeiten zu tilgen, schafft damit aber keine nachhaltige Existenzsicherung des Betriebes, so kann den weichenden Erben ein Anspruch auf Nachabfindung zustehen.
  • Hat der Hoferbe bei der Übertragung des Hofes Schulden des Hofabgebers übernommen, so sind diese Verbindlichkeiten anteilig vom Veräußerungserlös abzusetzen.
  • (weitere Ausführungen zur Berechnung der Nachabfindung und evtl. Anrech­nung / Ausgleichung von Vorempfängen der weichenden Erben)