Quelle: RdL 2004, 265; AgrarR / AUR 2005, 53
Themenkomplex: Grundstücksveräußerungen zur Schuldentilgung
aus den Gründen:
- Veräußert der Hoferbe Grundstücke, um damit Verbindlichkeiten zu tilgen, schafft damit aber keine nachhaltige Existenzsicherung des Betriebes, so kann den weichenden Erben ein Anspruch auf Nachabfindung zustehen.
- Hat der Hoferbe bei der Übertragung des Hofes Schulden des Hofabgebers übernommen, so sind diese Verbindlichkeiten anteilig vom Veräußerungserlös abzusetzen.
- (weitere Ausführungen zur Berechnung der Nachabfindung und evtl. Anrechnung / Ausgleichung von Vorempfängen der weichenden Erben)