OLG Hamm, Beschluss vom 06.05.2003, Az. 10 W 113/02

Quelle: RdL 2004, 27

Ergebnis: Hofeigenschaft (wohl) weggefallen, Zurückverweisung an das Landwirt­schaftsgericht zur weiteren Prüfung der Hofeigenschaft

Sachverhalt in Kürze:

  • der am 26.11.2001 verstorbene Erblasser eines Hofes (rd. 15 ha) hatte bereits 1977 die Landabgaberente bezogen / Berufsunfähigkeit, war aber erst 1985 selbst Hoferbe geworden!
  • seit 1977 waren die Ländereien an verschiedene Pächter verpachtet
  • schlechter baulicher Zustand der Gebäude / Rückstau bei Instandhaltung
  • Vermietung mehrerer Wohnungen und der Gebäude teilweise an Gewerbetreibende / Handwerker
  • zuletzt nur noch Hobbypferdehaltung / Reithalle auf der Hofstelle

aus den Gründen:

  • Betrieb war  zum Zeitpunkt des Erbfalls aufgegeben, so dass die Entscheidung des Landwirtschaftsgerichts – Hofeigenschaft bejaht – aufzuheben war; das Landwirtschaftsgericht hätte zudem zur Überprüfung der Hofeigenschaft einen Sachverständigen einschalten müssen
  • zu prüfen bleibt durch das Landwirtschafts­ge­richt mit Hilfe eines landwirtschaftlichen Sachverständigen, ob ein sogenanntes „Wiederanspannen“ möglich ist

Anmerkung zu späterem Verfahrensablauf:

Der vom Landwirtschaftsgericht dann (endlich) bestellte Sachverständige kommt zu dem Ergebnis, dass ein Wiederanspannen als Pensionspferdehaltung nicht sinnvoll ist. Die Hofeigenschaft war demnach außerhalb des Grundbuches entfallen.