Quelle: RdL 2004, 27
Ergebnis: Hofeigenschaft (wohl) weggefallen, Zurückverweisung an das Landwirtschaftsgericht zur weiteren Prüfung der Hofeigenschaft
Sachverhalt in Kürze:
- der am 26.11.2001 verstorbene Erblasser eines Hofes (rd. 15 ha) hatte bereits 1977 die Landabgaberente bezogen / Berufsunfähigkeit, war aber erst 1985 selbst Hoferbe geworden!
- seit 1977 waren die Ländereien an verschiedene Pächter verpachtet
- schlechter baulicher Zustand der Gebäude / Rückstau bei Instandhaltung
- Vermietung mehrerer Wohnungen und der Gebäude teilweise an Gewerbetreibende / Handwerker
- zuletzt nur noch Hobbypferdehaltung / Reithalle auf der Hofstelle
aus den Gründen:
- Betrieb war zum Zeitpunkt des Erbfalls aufgegeben, so dass die Entscheidung des Landwirtschaftsgerichts – Hofeigenschaft bejaht – aufzuheben war; das Landwirtschaftsgericht hätte zudem zur Überprüfung der Hofeigenschaft einen Sachverständigen einschalten müssen
- zu prüfen bleibt durch das Landwirtschaftsgericht mit Hilfe eines landwirtschaftlichen Sachverständigen, ob ein sogenanntes „Wiederanspannen“ möglich ist
Anmerkung zu späterem Verfahrensablauf:
Der vom Landwirtschaftsgericht dann (endlich) bestellte Sachverständige kommt zu dem Ergebnis, dass ein Wiederanspannen als Pensionspferdehaltung nicht sinnvoll ist. Die Hofeigenschaft war demnach außerhalb des Grundbuches entfallen.