Testament / Erbvertrag

Die Höfeordnung (HöfeO) enthält für die Errichtung einer letztwilligen Verfügung, also ein Testament oder einen Erbvertrag, keine besonderen Regelungen. Der Erblasser kann also nach den allgemeinen Regeln des Erbrechts des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ein Testament errichten (privatschriftlich oder notariell) oder einen notariell zu beurkundenden Erbvertrag mit dem Hoferben schließen.

Allerdings schränkt die HöfeO den Erblasser bei der Auswahl des Hoferben ein:

  1. Der Erblasser kann zum Hoferben nicht wirksam eines seiner Kinder bestimmen (K2), wenn er bereits zuvor einem anderen Kind (K1) die Bewirtschaftung des Betriebes, z.B. durch Verpachtung, übertragen hat oder diesem Kind (K1) durch Art und Weise der Beschäftigung auf dem Hof zu erkennen gegeben hat, dass dieses Kind (K1) den Hof erben soll (formlose Hoferbenbestimmung).
  2. Der Erblasser kann von seinen Kindern zum Hoferben grundsätzlich nur das Kind bestimmen, dass auch wirtschaftsfähig ist. Nur ausnahmsweise kommen auch nicht wirtschaftsfähige Kinder in Betracht, z.B. wenn das Kind z.B. erst 7 Jahre alt ist und zwangsläufig noch nicht den Beruf des Landwirts wählen konnte.

Will der Erblasser diese Einschränkungen durch die Höfeordnung nicht hinnehmen, so muss er den Hofvermerk löschen lassen und damit die Höfeordnung / Hoferbfolge „abwählen“: Das erfordert eine öffentlich beglaubigte Erklärung des Hofeigentümers gegenüber dem Landwirtschaftsgericht, dass sein Hof nicht mehr Hof im Sinne der HöfeO sein solle und die anschließende Löschung des Hofvermerks im Grundbuch.

Was Inhalt einer letztwilligen Verfügung sein kann und muss, ist im Einzelfall mit Hilfe eines Rechtsanwalts / Notars zu klären. Ausreichend dürfte sein, wenn der Erblasser handschriftlich ein Testament errichtet und verfügt, dass sein Kind (K1) „Hoferbe sein soll“ bzw. den Hof erben soll. Daneben können natürlich noch weitere Verfügungen getroffen werden: Was das im Einzelfall sein kann und evtl. auch muss, hängt vom Einzelfall ab und sollte mit fachkundiger Hilfe geklärt werden.

Statt eines Testaments kann der Hofeigentümer aber auch einen Erbvertrag mit dem Hoferben schließen, etwa weil dieser den Hof z.B. als Pächter fortführen will, aber eine Sicherheit dafür haben möchte, dass er später auch Hoferbe wird: Diese „Sicherheit“ benötigt der Hoferbe häufig aus Anlass von beabsichtigten Investitionen in den Hof. Alternativ zum Erbvertrag kommt natürlich auch eine lebzeitige Hofübergabe in Betracht (s. Übergabevertrag).

Ein „Schwachpunkt“ letztwilliger Verfügungen (Testament / Erbvertrag) ist aber, dass sich vom Zeitpunkt der Errichtung der letztwilligen Verfügung bis zum Zeitpunkt des Erbfalls (Tod des Hofeigentümers) die Verhältnisses noch stark ändern können, z.B. weil der so bestimmte Hoferbe durch einen schweren Unfall vor dem Erbfall die Wirtschaftsfähigkeit verliert, z.B. weil er durch den Unfall gelähmt ist (o.ä.).

Ebenso ist vorstellbar, dass bis zum Erbfall die Hofeigenschaft (außerhalb des Grundbuches) verlorengeht, z.B. in dem Fall, dass der Hoferbe zwar ausgebildeter Landwirt ist, aber außerhalb der Landwirtschaft als Geschäftsführer oder Steuerberater sein Einkommen verdient und der Erblasser daher den Betrieb an verschiedene Pächter verpachtet und das Inventar verkauft (s. Hofeigenschaft).

Selbst wenn der Hoferbe durch einen Erbvertrag bestimmt ist und als Pächter den Betrieb fortführt, so ist damit aus seiner Sicht keineswegs „garantiert“, dass er beim Erbfall den landwirtschaftlichen Betrieb zu den Vorzugsbedingungen der HöfeO erbt: Der Hofeigentümer / Erblasser ist nach der Rechtsprechung des BGH nicht daran gehindert, trotz eines bestehenden Erbvertrages mit dem Hoferben, den Hofvermerk – die Grundvoraussetzung der Anwendbarkeit der HöfeO! – später durch eine negative Hoferklärung gegenüber dem Landwirtschaftsgericht löschen zu lassen: Dies hätte zur Folge, dass nicht mehr die für den Hoferben regelmäßig günstigen Bedingungen der HöfeO, sondern die Regelungen des BGB anzuwenden sind, wodurch der Vertragserbe dann höheren Erb- und Pflichtteilsansprüchen seiner Geschwister und evtl. des überlebenden Ehegatten ausgesetzt ist: Die Ansprüche der Geschwister des Hoferben können sich dann entweder nach dem Ertragswert (BGB-Landguterbrecht) oder dem üblichen Verkehrswert bemessen.

Trotz dieser möglichen Bedenken gegen den Erbvertrag kann dieser auch ausreichend und angemessen sein, wenn z.B. daneben die weiteren Geschwister des Hoferben und der Ehegatte des Hofeigentümers entsprechende Erb- und Pflichtteilsverzichte abgeben, so dass die Frage der Hofeigenschaft für die Begünstigung des Hoferben mit geringen Abfindungs- und Pflichtteilsansprüchen keine Rolle mehr spielt.

Ob nun das Testament oder der Erbvertrag die „richtige Wahl“ sind, bedarf in jedem Einzelfall einer ausführlichen Besprechung und  rechtlichen Prüfung.

Regelmäßig sollte sich aber auch der junge Hoferbe bereits nach einer lebzeitigen Übertragung des Hofes mit der Frage der Erbfolge bzgl. seines Hofes befassen, da sein Erbfall auch plötzlich, z.B. durch einen (Ernte-) Unfall, eintreten kann. Hier sollte der junge Hoferbe zumindest ein Testament verfassen, wenn die gesetzliche Erbfolge der Höfeordnung zu unbilligen Ergebnissen führen würde.

Verfasser / © Dr. Jobst-Ulrich Lange, Rechtsanwalt
Stand: 08/2008 – 03/2011