BGH, Beschluss vom 3.5.1996, Az. BLw 39/95

Quelle: NJW 1996, 2229

Themenkreis: Zuschlag zum Hofeswert, wenn Hofgrundstücke Bauland sind

Sachverhalt (stark verkürzt)

Zum Hof gehören zum Zeitpunkt des Erbfalls auch Grundstücke, die Baulandqualität haben. Der Hoferbe verkauft diese Grundstücke aber nicht – dann läge wohl ein Fall der Nachabfindung § 13 HöfeO vor – sondern nutzt diese Grundstücke weiterhin landwirtschaftlich.

aus den Entscheidungsgründen

Grundstücke mit Baulandqualität werden regelmäßig höher bewertet als mit dem steuerlichen Einheitswert: Das gilt unabhängig davon, ob die Grundstücke weiterhin landwirtschaftlich genutzt werden. Der Eigentümer hat planungsrechtlich einen Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung und kann dadurch jederzeit die dadurch eingetretene Werterhöhung realisieren.

Es kommt nicht darauf an, ob der Hoferbe die Realisierung des höheren (Verkehrs-) Wertes konkret beabsichtigt. Auch wenn der Hoferbe die Grundstücke mit Baulandqualität weiterhin landwirtschaftlich nutzt, ist ein Zuschlag zum Hofeswert begründet.

Anmerkung: Die Höhe des Zuschlages stellt das Landwirtschaftsgericht auf Antrag nach billigem Ermessen fest. Der BGH macht aber keine Ausführungen dazu, nach welchen Kriterien oder um welchen "Faktor" sich der Hofeswert erhöht.