BGH, Beschluß vom 16. 6. 2000 – BLw 33/99

Quelle: AgrarR / AUR 2000, 298 = NJW-RR 2000, 1601

aus den Gründen:

Baut der Hoferbe ehemals landwirtschaftliche Gebäude zu Mietwohnungen um, so liegt eine landwirtschaftsfremde Nutzung vor, die eine Nachabfindung auslösen kann.

Die Nachabfindung bemisst sich dabei aber nicht auf der Grundlage des Verkehrswertes der Fläche, die für die landwirtschaftsfremde Nutzung „entnommenen“ wird. Der Hoferbe erzielt mit der Nutzungsänderung erst durch ihm zufließende Erlöse aus der Miete einen Gewinn, der dann Gegenstand einer Nachabfindung sein kann

Entscheidend ist, ob durch die Vermietung nach dem Umbau der Schweine­ställe erhebliche Gewinne erzielt werden. Dabei dürfen nur die Miet­erträge zugrunde gelegt werden, die innerhalb der Nachabfindungsfrist von 20 Jahren seit dem Erbfall erzielt werden.