BGH, Urteil vom 17.11.2000, Az. V ZR 334/99

Quelle: AgrarR 2001, 52; RdL 2001, 100; FamRZ 2001, 353; BGHR 2001, 180

Themenkreis: Ermittlung des Hofeswertes auf der Grundlage „veralteter“ Einheitswerte

aus den Gründen:

Die nach § 21 BewG ursprünglich vorgesehene regelmäßige Hauptfeststellung des Einheitswertes ist seit Inkrafttreten der 2. Änderung der HöfeO 1976 unterblieben: Dadurch kann sich die 1976 zugrunde gelegte Wertrelation zwischen Einheitswert und Ertragswert des Hofes innerhalb der wirtschaftlichen Verhältnisse erheblich verschoben haben.

Die durch die unterbliebenen regelmäßigen Hauptfeststellungen entstandene Regelungslücke ist in entsprechender Anwendung des § 12 Abs. 2 S. 3 HöfeO – Zuschläge nach billigem Ermessen – zu schließen.

Dadurch kann es zu einem höheren „fiktiven“ Hofeswert und damit eine höhere Abfindung weichender Erben kommen.

Anmerkung: Von weichenden Erben wird diese Entscheidung immer wieder gerne herangezogen, um höheren Abfindungen geltend zu machen. Die Entscheidung des BGH hat aber in der Praxis keine nennenswerte Relevanz gefunden. Von der anfangs geweckten Euphorie dieser Entscheidung ist in der Praxis nichts angekommen. Soweit der BGH das Verfahren zurückverwiesen hat an die Vorinstanz, das OLG Köln, sollen sich die Parteien letztendlich verglichen haben. Nach dieser Entscheidung des BGH sind auch keine Entscheidungen der Landwirtschaftsgerichte oder Landwirtschaftssenate veröffentlicht worden, aus denen hervorgeht, wie es einem weichenden Erben gelungen ist, einen höheren Einheits-/Hofeswert darzulegen und ggf. zu beweisen.