BGH, Beschluss vom 22. 11. 2000 – BLw 11/00

Quelle: AgrarR/AUR 2001, 54; RdL 2001, 80; NJW 2001, 1728

aus den Gründen / Leitsätzen

  • eine (dauerhafte) Belastung des Hofes mit Grundpfandrechten, die auf einer nicht ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des Hofes beruhen, kann Nachabfindungsansprüche nach § 13 HöfeO auslösen.
  • Gegenstand der Nachabfindung ist jedoch nicht die Höhe des Nominalbetrages des Grundpfandrechts oder des dadurch gesicherten Darlehens, sondern der Gewinn, den der Hoferbe durch diese landwirtschaftsfremde Nutzung erwirtschaftet.

Anmerkung:

Offengelassen hat der BGH die Frage, wann von einer dauerhaften bzw. langfristigen Belastung auszugehen ist, die dann eine Nachabfindung auslöfen kann.

Die Vorinstanz, OLG Celle, Beschluss vom 3.4.2000 zu Az. 7 W 46/99, kam zu dem Ergebnis, dass die Bestellung von Grundpfandrechten "generell" keine Nachabfindung auslöst.