Quelle: AgrarR / AUR 2003, 127
Sachverhalt in Kürze:
Dem Übernehmer wurde der Hof mit Übergabevertrag übertragen, eine Genehmigung des Landwirtschaftsgerichts lag vor.
Später machten die weichenden Erben Nachabfindungsansprüche gegen den Übernehmer / Hoferben geltend: Dieser verteidigte sich damit, dass zum Zeitpunkt der Hofübergabe kein Hof im Sinne der Höfeordnung vorgelegen habe.
aus den Entscheidungsgründen:
Einwand des Übernehmers erfolglos, weil die Genehmigung des Landwirtschaftsgerichts in Rechtskraft erwächst.