OLG Oldenburg, Beschluss vom 21.10.2002, Az. 7 W 27/02

Quelle: RdL 2005, 179

Ergebnis: Hofeigenschaft nicht entfallen (anders noch die Vorstinstanz!)

aus den Gründen:

  • nach dem Tode des Hofeigentümers im Jahre 1980 erbte die Erblasserin den Hof mit rd. 10 ha Wald, 10 ha Weideland und 40 ha Ackerland; Erblasserin verpachtete die Ackerflächen und verkaufte das Inventar; sie verstarb (kinderlos) im Jahre 2000
  • nach Auffassung des Gerichts erfüllte der Betrieb formal die (objektiven) Kriterien eines Hofes; deshalb komme ein Wegfall der Hofeigenschaft nur noch in Betracht, wenn sich das aus der Willensrichtung bei Aufgabe der Bewirtschaftung ergebe; im Ergebnis liege kein „endgültiger Aufgabewille“ vor, auch nicht aufgrund der Verpachtung oder dem Verkauf des Inventars => Hofeigenschaft nicht entfallen