Archiv des Autors: lange

GrdstVG, § 13

§ 13

(1) Gehört ein landwirtschaftlicher Betrieb einer durch gesetzliche Erbfolge entstandenen Erbengemeinschaft, so kann das Gericht auf Antrag eines Miterben die Gesamtheit der Grundstücke, aus denen der Betrieb besteht, ungeteilt einem Miterben zuweisen; kann der Betrieb in mehrere Betriebe geteilt werden, so kann er geteilt einzeln den Miterben zugewiesen werden.… weiterlesen

GrdstVG, § 16

§ 16

(1) Wird der Betrieb einem Miterben zugewiesen, so steht insoweit den übrigen Miterben an Stelle ihres Erbteils ein Anspruch auf Zahlung eines Geldbetrages zu, der dem Wert ihres Anteils an dem zugewiesenen Betrieb (§ 13 Abs.… weiterlesen

Entstehung der Höfeordnung

Die Höfeordnung (HöfeO) unter dieser Bezeichnung geht zurück auf das Jahr 1947:

Ausgangspunkt ist zunächst die Zeit des Nationalsozialismus. Im Streben nach weiterer Rechtsvereinheitlichung, wie durch das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) zum 01.01.1900 begonnen, wurde auch das „Landwirtschafts(erb)recht“ für ganz Deutschland einheitlich im Reichserbhofgesetz (REG) vom 29.09.1933 geregelt.… weiterlesen

Absicherung des Ehegatten

1. Rechtsstellung des überlebenden Ehegatten nach der Höfeordnung

§ 14 der Höfeordnung befasst sich ausschließlich mit der Rechtsstellung des überlebenden Ehegatten. Regelmäßig steht der Hof im Alleineigentum eines Ehegatten und der andere Ehegatte ist „eingeheiratet“.… weiterlesen

Testament / Erbvertrag

Die Höfeordnung (HöfeO) enthält für die Errichtung einer letztwilligen Verfügung, also ein Testament oder einen Erbvertrag, keine besonderen Regelungen. Der Erblasser kann also nach den allgemeinen Regeln des Erbrechts des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ein Testament errichten (privatschriftlich oder notariell) oder einen notariell zu beurkundenden Erbvertrag mit dem Hoferben schließen.… weiterlesen

OLG Oldenburg, Beschluss vom 23.03.2006, Az. 10 W 33/06

Quelle: AUR 2007, 101

Themenkreis: Abzugspositionen vom Erlös aus der Veräußerung

aus den Entscheidungsgründen:

  • nach § 13 Abs. 5 S. 1 HöfeO sind vom Bruttoerlös auch Steuern als öffentliche Abgaben abzugsfähig;
  • vom Bruttoerlös der nachabfindungspflichtigen Veräußerung von Grundstücken sind die Einkommensteuern des Hoferben abzuziehen, die aus den bei der Veräußerung realisierten Entnahmegewinnen resultieren
  • auch Steuerberatungskosten, die durch eine nachabfindungspflichtige Veräußerung verursacht werden können als Abzug aus Billigkeitsgesichtspunkten (§ 13 Abs.
weiterlesen