Abfindung ist der Anspruch des weichenden Erben gegen den Hoferben auf Zahlung eines Geldbetrages (vgl. § 12 Abs. 1 HöfeO).
Durch die Hoferbfolge nach der HöfeO stellt sich die Situation der Erben wie folgt dar:
Der Hoferbe erwirbt den Hof in seiner Substanz unmittelbar.… weiterlesen