Weichende Erben sind die Miterben, die nicht Hoferbe geworden sind. Das sind regelmäßig die Geschwister des Hoferben sowie der (überlebende) Ehegatte des Erblassers.
Anstelle einer Beteiligung an der Substanz des Hofes haben die weichenden Erben einen Anspruch auf Abfindung gegen den Hoferben, regelmäßig in Form von Geld (s.… weiterlesen
Nach § 6 Abs. 6 HöfeO scheidet derjenige als Hoferbe aus, der nicht wirtschaftsfähig ist. Voraussetzung der Hoferbfolge ist also grundsätzlich, dass der Hoferbe auch wirtschaftsfähig ist.… weiterlesen
Damit eine landwirtschaftliche Besitzung Hof im Sinne der HöfeO sein kann, muss der Betrieb einen Wirtschaftswert von 10.000 € haben (§ 1 Abs. 1 Satz 1 HöfeO).… weiterlesen