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weichender Erbe / weichende Erben

Weichende Erben sind die Miterben, die nicht Hoferbe geworden sind. Das sind regelmäßig die Geschwister des Hoferben sowie der (überlebende) Ehegatte des Erblassers.

Anstelle einer Beteiligung an der Substanz des Hofes haben die weichenden Erben einen Anspruch auf Abfindung gegen den Hoferben, regelmäßig in Form von Geld (s.… weiterlesen

Wirtschaftsfähigkeit

Nach § 6 Abs. 6 HöfeO scheidet derjenige als Hoferbe aus, der nicht wirtschaftsfähig ist. Voraussetzung der Hoferbfolge ist also grundsätzlich, dass der Hoferbe auch wirtschaftsfähig ist.… weiterlesen

Wirtschaftswert

Damit eine landwirtschaftliche Besitzung Hof im Sinne der HöfeO sein kann, muss der Betrieb einen Wirtschafts­wert von 10.000 € haben (§ 1 Abs. 1 Satz 1 HöfeO).… weiterlesen