Die HöfeO definiert im Gesetz, was konkret ein Hof im Sinne der HöfeO ist.
Nach § 1 Abs. 1 ist Hof im Sinne der HöfeO
- eine land- und forstwirtschaftliche Besitzung,
- die im Gebiet der Länder Hamburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein belegen ist,
- im Alleineigentum einer natürlichen Person oder im gemeinschaftlichen Eigentum von Ehegatten (Ehegattenhof) steht oder zum Gemeinschaftsgut einer fortgesetzten Gütergemeinschaft gehört,
- wenn sie einen Wirtschaftswert von mindestens 10.000 EUR hat oder nur einen Wirtschaftswert von 5.000 EUR hat und der Eigentümer erklärt, dass die landwirtschaftliche Besitzung Hof im Sinne der HöfeO sein soll.
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Hofeigenschaft bezeichnet den „Status“ / Zustand, dass ein Hofvermerk im Grundbuch eingetragen ist. Ist der Hofvermerk eingetragen, so begründet das die Vermutung, dass eine „intakte“ landwirtschaftliche Betriebseinheit (im Sinne der HöfeO) vorliegt.… weiterlesen
Die Höfeordnung (HöfeO) ist ein Sondererbrecht, das in den Ländern der ehemaligen britischen Zone gilt, nämlich den Ländern NRW, Niedersachsen, Hamburg und Schleswig-Holstein.
Ziel dieses Sondererbrechts ist es, die Zersplitterung land- und forstwirtschaftlicher Betrieb im Erbfalle durch eine Realteilung zu verhindern: Im Falle des Todes des Hofeigentümers soll nur eine Person den Hof (unmittelbar) erben und fortführen, damit der Hof in seinem Bestand und seiner Größe nicht durch Erbauseinandersetzung geteilt und dadurch „verkleinert“ werden muss.… weiterlesen
Hoferbe ist die Person, dem der Hof als Teil Erbschaft allein kraft Gesetzes (s. Hoferbfolge) zufällt.
Der Hoferbe kann aufgrund gesetzlicher Erbfolge oder vom Erblasser aufgrund letztwilliger Verfügung (Testament / Erbvertrag) oder auch durch den Hofübergabevertrag zu Lebzeiten des Erblassers zum Hoferben bestimmt werden.… weiterlesen
Der Hof (im Sinne der HöfeO) fällt als Teil der Erbschaft kraft Gesetzes nur einem der Erben zu, dem Hoferben (§ 4 HöfeO): Das wird als Hoferbfolge bezeichnet im Gegensatz zu der nach dem BGB häufig entstehenden Erbengemeinschaft (Gesamthandsgmeinschaft / ungeteilten Erbengemeinschaft).… weiterlesen
Nach § 1 Abs. 4 HöfeO verliert die landwirtschaftliche Besitzung die Eigenschaft als Hof, wenn der Hofeigentümer die negative Hoferklärung abgibt, also der Hofeigentümer erklärt, dass seine Besitzung nicht mehr Hof im Sinne der Höfeordnung sein soll und anschließend der Hofvermkerk im Grundbuch gelöscht wird.… weiterlesen
Verschiedentlich hört man, dass ein Hof in die "Höferolle eingetragen" sei.
Das erweckt den Eindruck, es gebe ein "Register" mit der Bezeichnung "Höferolle". Ein solches Register existiert aber nicht im Geltungsbereich der Höfeordnung. … weiterlesen
Nach dem Hofeswert bemisst sich die Höhe der Abfindung weichender Erben. Der Hofeswert ist der eineinhalbfache Einheitswert (s.o.). Da bereits der Einheitswert nach heutigen Wertverhältnissen weit unter dem Verkehrswert liegt, fällt die an die weichenden Erben zu zahlende Abfindung sehr niedrig aus.… weiterlesen
All das Vermögen des Erblassers, was nicht Bestandteil oder Zubehör des Hofes ist (Hofesvermögen), ist sogenanntes hoffreies Vermögen.
Für das hoffreie Vermögen richtet sich die Erbfolge nicht nach der HöfeO, sondern nach dem allgemeinen Erbrecht des BGB (Bürgerliches Gesetzbuch).… weiterlesen
Der Hofvermerk ist eine Eintragung auf dem Deckblatt des Grundbuches des Hofes.
Regelmäßig sind alle Grundstücke eines Hofes in einem Grundbuch bzw. auf einem Grundbuchblatt im Bestandsverzeichnis aufgelistet und auf der ersten Seite diese Hofgrundbuchblattes wird eingetragen „Hof gemäß der Höfeordnung.… weiterlesen