Bestimmt der Erblasser keinen Hoferben durch letztwillige Verfügung und hat er auch keine „formlose Hoferbenbestimmung“ (s. dort) getroffen, so richtet sich die Erbfolge in den Hof nach der gesetzlichen Hoferbenordnung: Insoweit weicht die HöfeO als „lex specialis“ von den (allgemeinen) Regelungen des BGB in den §§ 1924 ff.… weiterlesen