Auch im Anwendungsbereich der Höfeordnung (HöfeO) gelten für das Pflichtteilsrecht dem Grunde nach die allgemeinen Regelungen des Erbrechts nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), also auch § 2303 BGB: Danach kann ein Abkömmling vom Erben den Pflichtteil verlangen, wenn der Erblasser ihn durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen hat (§ 2303 Abs.… weiterlesen