Abfindung ist der Anspruch des weichenden Erben gegen den Hoferben auf Zahlung eines Geldbetrages (vgl. § 12 Abs. 1 HöfeO).
Durch die Hoferbfolge nach der HöfeO stellt sich die Situation der Erben wie folgt dar:
Der Hoferbe erwirbt den Hof in seiner Substanz unmittelbar.… weiterlesen
Es ist ein alter Brauch in der Landwirtschaft, dass die überlebende Witwe – oder der überlebende Witwer – nach dem Tode des Hofeigentümers – oder Hofeigentümerin – auf dem Hof durch ein Altenteil versorgt wird.… weiterlesen
Hat der Erblasser / Hofeigentümer keinen seiner Kinder oder den Ehegatten zum Hoferben bestimmt – gesetzliche Erb-/Hoferbfolge tritt ein! –, so sieht die gesetzliche Hoferbenordnung u.a.… weiterlesen