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Ab Al

Abfindung

Abfindung ist der Anspruch des weichenden Erben gegen den Hoferben auf Zahlung eines Geldbetrages (vgl. § 12 Abs. 1 HöfeO).

Durch die Hoferbfolge nach der HöfeO stellt sich die Situation der Erben wie folgt dar:

Der Hoferbe erwirbt den Hof in seiner Substanz unmittelbar.… weiterlesen

Altenteil

Es ist ein alter Brauch in der Landwirtschaft, dass die überlebende Witwe – oder der überlebende Witwer – nach dem Tode des Hofeigentümers – oder Hofeigentümerin – auf dem Hof durch ein Altenteil versorgt wird.… weiterlesen

Ältestenrecht

Hat der Erblasser / Hofeigentümer keinen seiner Kinder oder den Ehegatten zum Hoferben bestimmt – gesetzliche Erb-/Hoferbfolge tritt ein! –, so sieht die gesetzliche Hoferbenordnung u.a.… weiterlesen