Der Ertragswert im Sinne der §§ 2049, 2312 BGB und des § 16 Abs. 1 GrdstVG spielt unter Anwendung der HöfeO keine Rolle.
Kommt die HöfeO nicht zur Anwendung, so kann sich die Höhe der Erb- und Pflichtteilsansprüche nach dem Ertragswert richten, wenn die Voraussetzungen eines Landgutes vorliegen.… weiterlesen