Bestimmt der Erblasser keinen Hoferben durch letztwillige Verfügung und hat er auch keine „formlose Hoferbenbestimmung“ (s. dort) getroffen, so richtet sich die Erbfolge in den Hof nach der gesetzlichen Hoferbenordnung: Insoweit weicht die HöfeO als „lex specialis“ von den (allgemeinen) Regelungen des BGB in den §§ 1924 ff. ab.
Die Auswahl des gesetzlichen Hoferben erfolgt – vereinfacht gesagt – in 2 Stufen und soll hier nur für die erste Hoferbenordnung erfolgen, d.h. keineswegs vollständig für alle weiteren Hoferbenordnungen: Näheres ist den §§ 5 und 6 HöfeO zu entnehmen (s. dort / unter Gesetzestexte).
Stufe 1:
In der ersten Hoferbenordnung gehören die Kinder des Erblassers und deren Abkömmlinge zum Kreis der möglichen Hoferben (§ 5 Nr. 1 HöfeO).
Stufe 2:
Ist die erste Hoferbenordnung einschlägig, weil Kinder des Erblassers vorhanden sind, so ist innerhalb des Kreises der Kinder des Erblassers (und deren Abkömmlingen), nach § 6 Abs. 1 HöfeO in erster Linie derjenige Hoferbe, dem vom Erblasser die Bewirtschaftung des Hofes im Zeitpunkt des Erbfalles auf Dauer übertragen ist, es sei denn, der Erblasser hat sich die Bestimmung des Hoferben ihm gegenüber ausdrücklich vorbehalten.
Liegt keine solche Bewirtschaftungsübertragung vor, so ist in zweiter Linie derjenige unter den Kindern (und deren Abkömmlingen) Hoferbe, hinsichtlich dessen der Erblasser durch die Ausbildung oder durch Art und Umfang der Beschäftigung auf dem Hof hat erkennen lassen, dass er den Hof übernehmen soll.
Kommt aus dieser „zweiten Linie“ keiner der Abkömmlinge als Hoferbe in Betracht oder kommen gleich mehrere als Hoferbe in Betracht (§ 6 Abs. 1 S. 2 HöfeO), so ist in dritter Linie das älteste Kind Hoferbe (Ältestenerbrecht), es sei denn, in der Gegend gilt der Brauch des Jüngstenrechts, dann ist das jüngste Kind als Hoferbe berufen.
Gründsätzlich gilt demnach das Ältestenerbrecht. Ob das Jüngstenrecht in der betreffenden Gegend (Sitz des Hofes) gilt, ist nach einer Erhebung bei den Landwirtschaftsgerichten in einer entsprechenden Verordnung zur Feststellung des Erbbrauches festgelegt. Für NRW gilt die Verordnung zur Feststellung des Erbbrauches vom 07.12.1976 (GVBl. NW S. 426). Für Niedersachsen gilt die Verordnung zur Feststellung des Erbbrauches vom 12.12.1995 (GVBl. Nds. S. 485). In den übrigen Höfeordnungsländern ist auf die Bekanntmachung des Reichsjustizministers vom 28.09.1940 zurückzugreifen, veröffentlicht in DJ 1940, 1940, S. 1109).