All das Vermögen des Erblassers, was nicht Bestandteil oder Zubehör des Hofes ist (Hofesvermögen), ist sogenanntes hoffreies Vermögen.
Für das hoffreie Vermögen richtet sich die Erbfolge nicht nach der HöfeO, sondern nach dem allgemeinen Erbrecht des BGB (Bürgerliches Gesetzbuch).… weiterlesen