Für landwirtschaftliche Betriebe setzt das Finanzamt einen Einheitswert fest und erteilt einen Einheitswertbescheid. Der Einheitswert ist ein steuerlicher Ertragswert, der aber auf der Grundlage der Wertverhältnisse vom 1.1.1964 nach dem Bewertungsgesetz (BewG) ermittelt wird. Der Einheitswert liegt (heute) weit unter dem ansonsten im Erbrecht geltenden Verkehrswert bzw. gemeinen Wert.
Bespiel:
Der Einheitswert des Hofes des Erblassers X beträgt 38.000 €, der Hofeswert für die Abfindung demnach (38.000 € x 1,5 =) 57.000 €. Der Verkehrswert seines Hofes beträgt 1,2 Mio. €, weil z.B. stadtnahe und teilweise bebaubare Grundstücke dazugehören.
Es gibt keinen festen „Umrechnungsfaktor“ vom Einheitswert / Hofeswert auf den Verkehrswert! Das Beispiel aus der Praxis soll nur verdeutlichen, dass der Verkehrswert durchaus das rd. 20-fache des Hofeswertes sein kann.
Hinweis: Durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 10. April 2018 (1 BvL 11/14), in dem die Einheitsbewertung für die Bemessung der Grundsteuer für verfassungswidrig erklärt worden ist, liegen ab dem 1. Januar 2025 keine fortgeführten Einheitswerte vor, aus denen ermittelt werden könnte, wann ein Hof im Sinne der HöfeO vorliegt und wie sich die Abfindungn weichender Erben errechnen könnte. https://www.bmj.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2024/0321_HoefeO.html
Nach dem Beschluss des Bundestages vom 14.11.2024 tritt ab dem 01.01.2025 an die Stelle des Einheitswertes der Grundsteuerwert A nach § 239 BewG.