Damit eine landwirtschaftliche Besitzung Hof im Sinne der HöfeO sein kann, muss der Betrieb einen Wirtschaftswert von 10.000 € haben (§ 1 Abs. 1 Satz 1 HöfeO). Hat die Besitzung einen Wirtschaftswert von weniger als 10.000 € aber mindestens 5.000 €, so wird der Betrieb Hof im Sinne der HöfeO, wenn der Hofeigentümer eine entsprechende Hoferklärung abgibt und dann vom Grundbuchamt der Hofvermerk eingetragen wird (§ 1 Abs. 1 Satz 3 HöfeO).
Der Wirtschaftswert einer landwirtschaftlichen Besitzung ist ein steuerlicher Ertragswert nach dem Bewertungsgesetz (BewG; vgl. § 1 Abs. 1 Satz 2 HöfeO).
Um den relevanten Wirtschaftswert festzustellen, schaue man der Einfachheit halber in den (letzten ergangenen) Einheitswertbescheid: Der Einheitswert nach § 48 BewG setzt sich aus dem Wohnwert und dem Wirtschaftswert zusammen, so dass der Wirtschaftswert aus dem Einheitswert abgeleitet werden kann.