Seit dem 26.11.2015 gibt es durch den neu eingefügten § 19 HöfeO als Gegenstück zum Ehegattenhof auch den Lebenspartnerhof, also einen Hof, der im Eigentum zweier Lebenspartner steht.
Nach § 26 HöfeVfO sollen die für Ehegatten und Ehegattenhöfe geltenden Vorschrichten für Lebenspartner und den Lebenspartnerhof entsprechend entgelten. Demnach wird in Anlehnung an § 6 Abs. 2 HöfeVfO für den Lebenspartnerhof als Hofvermerk auf dem Grundbuchblatt einzutragen sein „Lebenspartnerhof gemäß der HöfeO“.