Hoferklärung

Nach § 1 Abs. 4 HöfeO verliert die landwirtschaftliche Besitzung die Eigenschaft als Hof, wenn der Hofeigentümer die negative Hoferklärung abgibt, also der Hofeigentümer erklärt, dass seine Besitzung nicht mehr Hof im Sinne der Höfeordnung sein soll und anschließend der Hofvermkerk im Grundbuch gelöscht wird.

Das kann z.B. sinnvoll sein, wenn der Hofeigentümer seine Besitzung auf einen nicht wirtschaftsfähigen Abklömmling übertragen oder im Erbfall durch Testament an diesen nicht wirtschaftsfähigen Abkömmling vererben möchte.

Umgekehrt kann eine landwirtschaftliche Besitzung in Nordwestdeutschland, für die kein Hofvermkerk im Grundbuch eingetragen ist, ein Hof im Sinne der Höfeordnung werden, wenn der Eigentümer eine entsprechende Erklärung (positive Hoferklärung) abgibt und anschließend der Hofvermerk auf dem Grundbuchblatt der landwirtschaftlichen Besietzung eingetragen wird: Ob eine landwirtschaftliche Besitzung Hof sein kann, hängt aber auch von den weiteren objektiven Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 HöfeO ab (Wirtschaftswert mindestens 5000 EUR, Vorhandensein einer intakten Hofstelle mit Wirtschaftsgebäuden und Ländereien, etc.).

In beiden Fällen, der Abgabe der negativen sowie der positiven Hoferklärung, muss der Eigentümer der Besitzung die Erklärung in öffentlich beglaubigter Form (§ 4 Abs. 2 HöfeVfO) gegenüber dem Landwirtschaftsgericht abgeben (§ 4 Abs. 1 HöfeVfO): Für die öffentliche Beglaubigung durch den Notar entstehen Notarkosten. Die Rechtswirkung des Eintritts oder des Wegfalls der Hofeigenschaft tritt nach § 1 Abs. 7 HöfeO rückwirkend mit dem Eingang des Antrages der Erklärung bei Gericht ein.

Nach § 18 HöfeVfO a.F. war die Abgabe der Hoferklärung und deren Einreichung bei Gericht gerichtskostenfrei. Das hat der Gesetzgeber im Rahmen der Novellierung der Gerichts- und Notarkosten (vormals Kostenordnung / KostO) mit Inkrafttreten des Gerichts- und Notarkostengesetzes (GNotKG) ab dem 01.08.2013 geändert: Aufgrund der Klarstellung durch das OLG Celle ist für die Aufnahme oder Entgegennahme der Hofererklärung eine 0,5-fache Gerichtsgebühr nach Ziffer 15112 zu erheben (OLG Celle, Beschluss vom 28.01.2015 zu 7 W 1/15). Nach der neuen Rechtslage entstehen demnach für die öffentliche Beglaubigung vor dem Notar Notarkosten und durch Einreichung beim Landwirtschaftsgericht Gerichtskosten.