Darunter ist der Hof mit seinen Bestandteilen und Zubehör (lebendem oder totem Inventar) zu verstehen. Was genau zu einem Hof gehört, wird im Gesetz in den § 2 HöfeO (Bestandteile) und in § 3 (Hofeszubehör) genauer definiert.… weiterlesen
Darunter ist der Hof mit seinen Bestandteilen und Zubehör (lebendem oder totem Inventar) zu verstehen. Was genau zu einem Hof gehört, wird im Gesetz in den § 2 HöfeO (Bestandteile) und in § 3 (Hofeszubehör) genauer definiert.… weiterlesen