Hofvermögen / Hofesvermögen

Darunter ist der Hof mit seinen Bestandteilen  und Zubehör (lebendem oder totem Inventar) zu verstehen. Was genau zu einem Hof gehört, wird im Gesetz in den § 2 HöfeO (Bestandteile) und in § 3 (Hofeszubehör) genauer definiert. Allgemein gehören sicherlich die landwirtschaftlichen Grundstücke und Gebäude sowie das "Inventar" zum Hofvermögen.

Dagegen gehört nicht zum Hofvermögen das „Privatvermögen“ des Erblassers (hoffreies Vermögen), wie z.B. eine vermietete Immobilie in der Stadt oder Bargeld, das dem Betrieb nicht zugerechnet werden kann.

In Zweifelsfällen entscheidet das Landwirtschaftsgericht darüber, ob ein Gegenstand oder Grundstück zum Hofvermögen gehört oder nicht.