Hat der Erblasser / Hofeigentümer keinen seiner Kinder oder den Ehegatten zum Hoferben bestimmt – gesetzliche Erb-/Hoferbfolge tritt ein! –, so sieht die gesetzliche Hoferbenordnung u.a. vor, dass bei mehreren geeigneten Kindern das älteste Kind den Vorzug als Hoferbe erhalten soll, es sei denn, in der Gegend gilt das Jüngstenrecht (§ 6 Abs. 1 Nr. 3 HöfeO): Ob in einer Gegend das Jüngstenrecht gilt, wurde in den einzelnen Bundesländern – in denen die HöfeO gilt – nach einer Erhebung bei den Amts-/ Landwirtschaftsgerichten in einer jeweiligen Erbbrauchverordnung festgelegt.
Das Jüngstenrecht / wie auch das Ältestenrecht kann regelmäßig nur bei der sogenannten gesetzlichen Erbfolge zur Anwendung kommen, wenn der Erblasser keinen Hoferben durch letztwillige Verfügung oder formlos bestimmt hat durch z.B. Übertragung der Bewirtschaftung (vgl. hierzu "gesetzliche Hoferbfolge").
Hinter der Auswahl des jüngsten Kindes als Hoferbe steckt die Überlegung, dass das jüngste Kind den Hof voraussichtlich noch am Längsten von allen Kindern bewirtschaften wird.