Hofeigenschaft

Hofeigenschaft bezeichnet den „Status“ / Zustand, dass ein Hofvermerk im Grundbuch eingetragen ist. Ist der Hofvermerk eingetragen, so begründet das die Vermutung, dass eine „intakte“ landwirtschaftliche Betriebseinheit (im Sinne der HöfeO) vorliegt.

Eine landwirtschaftliche Besitzung setzt aber über den Besitz landwirtschaftlich nutzbarer Grundstücke auch eine „intakte“ wirtschaftliche Betriebseinheit voraus. Hat der Hofeigentümer zu seinen Lebzeiten den landwirtschaftlichen Betrieb „aufgegeben“, so kann das „zum Wegfall der Hofeigenschaft außerhalb des Grundbuches“ führen. Ob das der Fall ist, ist regelmäßig vom Landwirtschaftgericht festzustellen auf Grund einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalles.

Indizien für einen Wegfall der Hofeigenschaft (außerhalb des Grundbuches) sind:

  • Wegfall einer geeigneten Hofstelle
  • „schlechter“ / baufälliger Zustand der Gebäude (Ställe / Scheunen)
  • das Fehlen von lebendem und totem Inventar
  • die langfristige Verpachtung der Ländereien, insbesondere im Falle der Verpachtung in Teilen / parzellenweise an verschiedene Pächter
  • Nutzung der Gebäude zu landwirtschaftsfremden Zwecken (z.B. Umbau des Schweinestalls zu Mietwohnungen oder Verpachtung der Scheunen als Garagen oder Lagerräume für Gewerbetreibende).

Selbst wenn auf den ersten Blick ein „aufgegebener“ Betrieb vorliegt, muss im Einzelfall geprüft und evtl. durch das Landwirtschaftsgericht festgestellt werden, ob es sich nur um eine „vorübergehende“ Aufgabe der Bewirtschaftung mit der Möglichkeit des sogenannten „Wiederanspannens“ handelt, oder um eine endgültige Aufgabe der Bewirtschaftung. Beim Wiederanspannen kann der Betrieb wieder aufgenommen werden, so dass die Hofeigenschaft (außerhalb des Grundbuches) nicht verloren geht.