Bereits zu seinen Lebzeiten kann der Erblasser den Hof auf den Hoferben übertragen durch einen notariell zu beurkundenden Übergabevertrag.
Verschiedentlich hört man auch die Begriffe "Hofübergabevertrag" oder "Übertragungsvertrag" oder "Übertragsvertrag". Gemeint ist damit aber die lebzeitige Übertragung des Hofes.
Mit der Übertragung des Hofes entstehen zugunsten der (anderen) Abkömmlinge / weichenden Erben die Abfindungsansprüche.
Inhalt eines Übergabevertrages sind neben der Übertragung des Grundbesitzes und des Inventars regelmäßig auch weitere Vereinbarungen, wie z.B. das Altenteil (vgl. Beitrag Übergabevertrag).
Der Hofübergabevertrag ist dem Landwirtschaftsgericht zur Genehmigung vorzulegen. Das Landwirtschaftsgericht wird regelmäßig vor einer Genehmigung eine Stellungnahme der Landwirtschaftskammer einholen und erst dann über die Genehmigung entscheiden. Erst im Anschluss hieran wird das Grundbuchamt die Eigentumsumschreibung vornehmen.