Wirtschaftsfähigkeit

Nach § 6 Abs. 6 HöfeO scheidet derjenige als Hoferbe aus, der nicht wirtschaftsfähig ist. Voraussetzung der Hoferbfolge ist also grundsätzlich, dass der Hoferbe auch wirtschaftsfähig ist.

Wirtschaftsfähig ist derjenige, der nach seinen körperlichen und geistigen Fähig­keiten, nach seinen Kenntnissen und seiner Persönlichkeit in der Lage ist, den zu übernehmenden Hof selbständig ordnungsgemäß zu bewirtschaften (§ 6 Abs. 7 HöfeO): Maßgebend sind also die körperlichen und geistigen Fähigkeiten.

Entscheidend ist im Einzelfall, ob der Hoferbe den zu übernehmenden Hof bewirtschaften kann. Bei einem kleineren Betrieb, dessen Erträge regelmäßig nicht ausreichen, um eine Arbeitskraft zu bezahlen, muss der Hoferbe demnach selbst in der Lage sein, die anfallenden körperlichen Arbeiten selbst zu verrichten (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 21.03.2005, Az. 7 W 9/05, RdL 2006, 271). Handelt es sich dagegen um einen großen Betrieb, so kann u.U. die Wirtschaftsfähigkeit bejaht werden, wenn der Hoferbe zumindest über die geistigen bzw. betriebswirtschaftlichen Fähigkeiten zur Fortführung des Hofes verfügt, der Hoferbe also Angestellte "anweisen" und aus den Erträgen des Hofes bezahlen kann.

Die Wirtschaftsfähigkeit muss im Zeitpunkt des Erbfalls vorliegen. Bei Übergabeverträgen kommt es auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Übergabevertrages an, da hier der Zeitpunkt des Erbfalls "vorverlagert" wird.

Von diesem Grundsatz, dass ein Hoferbe wirtschaftsfähig sein muss, gibt es an einzelnen Stellen in der HöfeO aber auch Ausnahmen, in denen es auf die Wirtschaftsfähigkeit nicht ankommen soll. Eine dieser Ausnahmen betrifft den minderjährigen Hoferben, der noch keine Ausbildung absolviert haben kann. Ebenso genießt der überlebende Ehegatte regelmäßig das "Privileg", nicht wirtschaftsfähig sein zu müssen, um Hoferbe zu werden. Ein vollständige Darstellung der Ausnahmen würde hier den Rahmen der gebotenen kurzen Darstellung sprengen und bedarf im Einzelfall sicherlich die Hinzuziehung fachkundiger Beratung.

Allgemein lässt sich anhand der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte die Regel aufstellen, dass heute grundsätzlich nur derjenige wirtschaftsfähig ist, der auch eine erfolgreich abgeschlossene landwirtschaftliche Ausbildung oder ein Studium der Agrarwissenschaften absolviert hat.

Wer dagegen über keine abgeschlossene Ausbildung oder ein Studium der Landwirtschaft verfügt ist grundsätzlich nicht wirtschaftsfähig, es sei denn, er hat sich die Fähigkeiten „verschafft“, indem er z.B. über mehrere Jahre einen landwirtschaftlichen Betrieb z.B. im Nebenerwerb bewirtschaftet hat.